18 Gebührensatzung der Stadt Winsen (Luhe) für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 19.12.2017
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Winsen (Luhe) führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze - im Folgenden einheitlich Straßen genannt - innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) als öffentliche Einrichtung Straßenreinigung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung vom 18.10.2012 und der Straßenreinigungsverordnung vom 19.06 .2002 i. d. F. vom 07.10.2015 durch.
(2) Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.
§ 2 Definitionen
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung.
(2) Anliegergrundstücke sind Grundstücke, die an die zu reinigende Straße angrenzen (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück). Als Anliegergrundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Straßengraben, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Das gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
(3) Hinterliegergrundstücke sind die übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke, die nicht an die zu reinigende Straße angrenzen. Grundstücke, die nur punktuell oder nur in geringer Breite an die zu reinigende Straße anliegen, gelten als Hinterliegergrundstücke.
(4) Der Begriff Erschließung bezeichnet die tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit Sie kann über ein weiteres Grundstück erfolgen (Zuwegung)oder über einen unselbstständigen Weg.
(5) Die geschlossene Ortslage bestimmt sich nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 NStrG. Sie wird durch Anlagen von allgemeiner innerörtlicher Bedeutung wie Grünanlagen, Stadtwälder, Gewässer, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Verkehrsanlagen und in der Planung begriffene Projekte dieser Art nicht unterbrochen.
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an jenen Straßen liegen, die in dem als Anlage zur Straßenreinigungssatzung gehörenden Straßenverzeichnis aufgeführt sind und ihnen gleichgestellte Personen.
(2) Den Eigentümern der Anliegergrundstücke werden die Eigentümer der Hinterliegergrundstücke sowie die Nießbraucher (§ 1030 BGB), die Erbbauberechtigten (§ 1012 BGB, § 1 Erbbaurechtsverordnung), die Wohnungsberechtigten § 1093 BGB) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 WEG) gleichgestellt.
(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung errechnet sich nach der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern und der Reinigungsklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis. Maßgeblich für die Bestimmung der Reinigungsklasse ist bei Anliegergrundstücken die Straße, an die das Grundstück anliegt, und bei Hinterliegergrundstücken die Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird. Bei der Feststellung der Grundstücksfläche werden Bruchteile eines Quadratmeters (m2) abgerundet.
(2) Bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen oder von mehreren Straßen erschlossen werden, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen.
(3) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung (25% der gebührenfähigen Straßenreinigungskosten nach § 52 Absatz 3 NStrG) sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile, für die eine Reinigungspflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Stadt.
(4) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach der Häufigkeit der Reinigung oder Priorität in folgende Reinigungsklassen eingeteilt:
Reinigungsklasse A: Reinigung zweimal wöchentlich
Reinigungsklasse B: Reinigung einmal wöchentlich
Reinigungsklasse C: Reinigung einmal 14-tägig
(5) Wird eine Straße oder ein Teil davon umbenannt, bleibt für die Berechnung der Gebühr die bisherige Reinigungsklasse bis zu einer entsprechenden Berichtigung des Straßenverzeichnisses maßgebend.
§ 5 Gebührenhöhe
Die Gebühr beträgt jährlich je Quadratmeter in
Reinigungsklasse A: 0,072 €
Reinigungsklasse B: 0,019 €
Reinigungsklasse C: 0,010 €
§ 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung
(1) Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen in einer Straße für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als drei Monate die Reinigung in einer Straße bzw. in rechtlich oder tatsächlich zulässigen Abschnitten i. S. des Erschließungsbeitragsrechts, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher Gegebenheiten in ihrer Intensität oder flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Stadt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen.
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht
(1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Stadt ist innerhalb eines Monats jeder Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen anzuzeigen. Zur Anzeige sind der bisherige und der neue Gebührenpflichtige verpflichtet. Hat der bisherige Gebührenpflichtige die rechtzeitige Mitteilung schuldhäft versäumt, haftet er für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Gebührenpflichtigen.
(3) Vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 und 2 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
§ 8 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht
Oie Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag eines Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Folgemonats. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Straßenreinigung eingestellt wird.
§ 9 Erhebungszeitraum, Entstehen der Gebührenschuld, Veranlagung und Fälligkeiten
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Gebührenschuld entsteht. Bei Entstehung der Gebührenpflicht während des laufenden Kalenderjahres entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Gebührenpflicht nach § 8 Satz 2.
(2) Die Gebühr wird am 15.02 ., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Auf Antrag kann die Gebühr als Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden. Die Stadt ist berechtigt, bei Kleinbeträgen § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes anzuwenden. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung vom Gebührenpflichtigen zu zahlen.
(3) Die Straßenreinigungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 10 Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabenpflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Absatz 2 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 NDSG (Vor- und Zuname des Abgabepflichtigen und deren Anschrift; Grundstücksbezeichnung; nebst Größe und Grundbuchbezeichnung) durch die Stadt zulässig.
(2) Die Stadt darf die für Zwecke der Grundsteuern, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.