Gemeindewahl am 11. September 2016 I. Gemeindewahlleitung
Unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Nds. GVBl. – Seite 280, 431 – VORIS 20330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2015 (Nds. GVBl. S. 320) gebe ich nach der am 10.12.2015 erfolgten Beschlussfassung des Rates der Stadt Winsen (Luhe) Namen und Anschriften der Gemeindewahlleitung für die Gemeindewahl am 11. September 2016 bekannt:
Stadtwahlleiter:
Erster Stadtrat
Christian Riech
Schloßplatz 1
21423 Winsen (Luhe)
stellv. Stadtwahlleiter:
Städtischer Direktor
Theodor Peters
Schloßplatz 1
21423 Winsen (Luhe)
- Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter im Wahlausschuss für das Wahlgebiet der Stadt Winsen (Luhe)
Unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 NKWO gebe ich den in der Stadt Winsen (Luhe) vertretenen Parteien und Wählergruppen Gelegenheit, mir bis zum
25. Februar 2016
Wahlberechtigte für die Gemeindewahl am 11. September 2016 zur Berufung als Beisitzer und stellv. Beisitzer für den Wahlausschuss vorzuschlagen. Es sind 6 Beisitzer und 6 stellv. Beisitzer zu berufen. Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht berufen werden, da sie kein Wahlehrenamt innehaben dürfen. Ich bitte auch darauf zu achten, dass die Vorgeschlagenen keinen Ablehnungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), geltend machen. Danach darf die Übernahme eines Wahlehrenamtes aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, das sie aus dringendem beruflichen Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
gez.
Wiese