Kulturförderrichtlinie
Richtlinie zur Kulturförderung der Stadt Winsen (Luhe)
Einleitung
Die Kulturförderung der Stadt Winsen (Luhe) soll dazu beitragen, die vielfältigen kulturellen Ausdrucksformen der Menschen, die in Winsen wohnen, zu fördern. Sie soll einerseits dazu beitragen, traditionelle kulturelle Projekte und Initiativen zu erhalten und zu entwickeln. Andererseits soll die Kulturförderung ebenso in der Entstehung befindliche Ansätze zur kulturellen Belebung der Stadt entdecken und in ihrer Entwicklung unterstützen. Die Kulturförderung soll allen Bürgerinnen und Bürger den Zugang zur kulturellen Teilhabe ermöglichen. Sie soll interkulturelle Verbindungen und Netzwerke stärken. Die Stadt Winsen (Luhe) als Kommune nimmt dabei ihre Aufgabe wahr, die kulturelle Infrastruktur in der Stadt Winsen (Luhe) und seinen Ortsteilen zu fördern und zu stärken und kulturelle Akteure zu fördern, zu informieren, zu beraten und zu vernetzen.
1. Mögliche Zuwendungsempfänger
1.1 Die Stadt Winsen (Luhe) fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kulturell und künstlerisch tätige Personen, Vereine, Initiativen, Gruppen und sonstige Institutionen (im folgenden Kulturträger genannt), die durch ihre Projekte, Veranstaltungen oder Aktivitäten das kulturelle Leben im Bereich der Stadt mitgestalten und entwickeln. In diesem Sinne nimmt die Stadt mit dieser Richtlinie ihre Aufgabe wahr, Kultur und Kunst im öffentlichen Raum sowohl von lokaler, regionaler als auch überregionaler Bedeutung zu fördern.
2. Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung
2.1. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
2.2. Bei der Bemessung der Zuwendungen können nur notwendige und angemessene Ausgaben berücksichtigt werden. Es gilt der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2.3 Die Stadt Winsen (Luhe) vergibt Fördermittel nur, wenn der Antragsteller rechtzeitig eine plausible und kostendeckende Gesamtfinanzierung des Vorhabens vorlegt.
2.4. Eine Förderung durch die Stadt Winsen (Luhe) ist immer eine Anteilsfinanzierung und setzt angemessene Eigenmittel, die Ausnutzung anderer Fördermöglichkeiten (z.B. Bund, Land, Verbände, Sponsoring u.ä.) und die Einbeziehung von möglichen Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder usw.) voraus.
2.5. Projekte, die bereits durch andere Förderrichtlinien der Stadt Winsen (Luhe) bezuschusst werden, können nach Herstellung des Einvernehmens mit dem bewilligenden Fach Amt auch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch Anwendung dieser Förderrichtlinie erhalten (z.B. Jugendförderung, Städtepartnerschaft).
2.6. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde nach, noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung für Folgeprojekte.
2.7. Die Stadt Winsen (Luhe) fördert Kulturträger nicht, wenn die Kosten der Projekte durch andere Finanzmittel abgedeckt sind. Der bewilligte maximale Förderbetrag kann daher nach Vorlage der eingereichten Gesamtabrechnung gekürzt werden. Die Erhöhung der förderfähigen Kosten zieht keine Erhöhung des Förderbetrages nach sich.
2.8. Die bewilligte Zuwendung darf nur für die im Bewilligungsbescheid als zuwendungsfähig anerkannten Kosten verwendet werden, die unmittelbar mit der Maßnahme in Zusammenhang stehen und sowohl von der Art als auch vom Umfang angemessen und begründet sind.
Zuwendungsfähige Kosten sind beispielsweise: Honorare/Aufwandsentschädigungen, Fahrt-/ Transportkosten, Übernachtungskosten, Mieten, Pachten, Leihgebühren, Kosten für Genehmigungen, Versicherungen, GEMA-Gebühren, Abgaben an die Künstlersozialkasse, Betriebskosten, Werbung, Druckkosten, materielle Ausstattung , usw.
2.9. Die Stadt Winsen (Luhe) vergibt hieraus keine institutionelle Förderung für z.B. Personalkosten oder bauliche Maßnahmen. Maßnahmen, die sich ausschließlich an die eigenen Mitglieder richten, werden ebenfalls nicht gefördert.
3. Antragsverfahren
3.1. Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Bei einer Fördersumme von bis zu 1000,00 € entscheidet die Stabstelle Kultur, Tourismus, Städtepartnerschaften der Stadt Winsen (Luhe) über den Antrag. Die Stabsstelle unterrichtet den Ausschuss für Kultur, Tourismus und Städtepartnerschaften über die gewährten Zuschüsse nachrichtlich. Bei einer Fördersumme von über 1000,00 € entscheidet der Verwaltungsausschuss der Stadt Winsen (Luhe) über den jeweiligen Antrag. Die Anträge sind grundsätzlich mindestens zwei Monate vor Projektbeginn einzureichen. Die Anträge sind schriftlich an die Stadt Winsen (Luhe), Kultur, Tourismus, Städtepartnerschaften, Außenstelle Mühlenstraße 2, 21423 Winsen (Luhe) zu stellen. Die Stabsstelle Kultur, Tourismus, Städtepartnerschaften der Stadt Winsen (Luhe) steht Kulturträgern für Informationsgespräche zur Beantragung von Fördermitteln zur Verfügung.
3.2. Neben den üblichen Kontaktdaten des Antragstellers (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, Bankverbindung) sowie bei Gruppen/ Vereinen auch Name, Anschrift, Telefon des Ansprechpartners bzw. des verantwortlichen Projektleiters/ der Projektleiterin, sind dem Antrag beizufügen:
-eine ausführliche Beschreibung und Begründung der Maßnahme unter Würdigung der unter Ziff. 1. und 2. genannten Voraussetzungen, in der ein Zeitplan (Beginn und Abschluss des Projektes) enthalten sein muss.
-ein nach Einzelpositionen aufgeschlüsselter Kostenplan mit allen zu erwartenden Ausgaben (brutto), die für das Kulturprojekt bzw. die Veranstaltung anfallen werden
-ein nach Einzelpositionen aufgeschlüsselter Finanzierungsplan (brutto) mit allen geplanten, beantragten und bereits zugesagten Zuwendungen Dritter, kalkulierten Eintrittsgeldern sowie dem Eigenanteil des Antragstellers
3.3. Über die bewilligte Zuwendung wird ein Zuwendungsbescheid mit einer maximalen Fördersumme erteilt. Die maximale Fördersumme kann nach Abschluss des Projektes gekürzt werden (s. 2.7.). Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen versehen werden. Treten im Laufe der Fördermaßnahme deutliche Abweichungen zu den geplanten Ausgaben und/oder zu den erwarteten Einnahmen auf, ist die Stabstelle Kultur, Tourismus, Städtepartnerschaften unverzüglich zu informieren. In diesem Fall wird ein Änderungsbescheid erlassen bzw. führen die Veränderungen/Erkenntnisse zur Rücknahme oder zum Widerruf des Zuwendungsbescheides. Bereits ausgezahlte Förderbeträge sind dann an die Stadt Winsen (Luhe) zurückzuzahlen.
3.4. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (s. 2.2.) einen Verwendungsnachweis mit allen Originalbelegen für die als zuwendungsfähig anerkannten Kosten bei der Stadt Winsen (Luhe) vorzulegen.
3.5. Der Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit widerrufen werden, wenn:
- die Zuwendung zweckentfremdet bzw. unwirtschaftlich verwendet wurde
- der Zuwendungsempfänger seinen Mitteilungspflichten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nachkommt
- der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß bzw. nicht zum im Zuwendungsbescheid benannten Termin vorgelegt wird
- kein Bedarf für die Förderung der Maßnahme mehr besteht (z.B.: mehr Einnahmen als geplant)
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurden
- bei der Öffentlichkeitsarbeit oder in Publikationen die Nennung der Stadt Winsen (Luhe) als Zuwendungsgeber nicht erfolgt.
Der Zuwendungsbescheid wird unverzüglich widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt hat.
3.6. Die Auszahlung der dem Antragsteller tatsächlich zustehenden Zuwendung erfolgt umgehend nach Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises auf das angegebene Konto des Antragstellers. Eine Auszahlung der bewilligten Zuwendung vor Beginn der Maßnahme ist in Ausnahmefällen möglich.
4. Inkrafttreten
4.1. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.