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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Allgemeine Informationen

Unterhaltsvorschuss wird für minderjährige Kinder gewährt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt.

Verfahrensablauf

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom betreuenden Elternteil beantragt werden. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie auf der Homepage des Landkreis Harburg. Sie können diese am PC ausfüllen und unterschrieben an die zuständige Stelle schicken. 

Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen
an die folgende Anschrift:

Landkreis Harburg
Unterhaltsvorschusskasse
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)

 

Unterhaltsvorschuss kann außerdem online beantragt werden. Dazu benötigen Sie einen Account beim Serviceportal des Landkreises Harburg. Den Antrag erreichen Sie unter folgendem Link:

https://portal.landkreis-harburg.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3571/show

Nach dem Absenden des Antrages drucken Sie einen weiteren pdf-Vordruck (Mantelbogen) aus, unterschreiben diesen und laden diese Datei im Anschluss im Serviceportal  hoch. Die geforderten Unterlagen können Sie ebenso auf diese Weise hochladen.

 

Nachdem der Antrag eingegangen ist, wird der unterhaltpflichtige Elternteil über die mögliche Zahlungspflicht informiert. Wenn kein Unterhalt gezahlt wird, kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Unterhaltsvorschuss bewilligt werden. Anschließend wird der unterhaltspflichtige Elternteil hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit überprüft und zur Erstattung der Vorschusszahlungen aufgefordert.

Voraussetzungen

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist
  • Das Kind beim allein erziehenden Elternteil lebt
  • Vom anderen Elternteil kein oder nicht ausreichend Unterhalt gezahlt wird

Kinder über 12 Jahre können Unterhaltsvorschuss beanspruchen, wenn für sie selbst keine Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden, oder der allein erziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600,00 € monatlich brutto verfügt, oder eine Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsvorschussleistung vermieden wird. 

Ausländischen Kindern wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn sie selbst oder der betreuende Elternteil eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. 

Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis bzw. Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Ggf. Scheidungsurteil
  • Ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch Rechtsanwalt
  • Ggf. Vaterschaftsanerkennung / Vaterschaftsfeststellung
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Für Kinder ab 12 – 17: Ergänzungsblatt zum Antrag
  • Für Kinder ab 15 – 17: Schulbescheinigung oder Einkommensnachweis (Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Gehaltsabrechnung, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)

Die Unterlagen können in Kopie oder im Original vorgelegt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen max. 1 Monat rückwirkend gezahlt werden. Die Leistung kann von Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Bearbeitungsdauer

Voraussichtlich 2-4 Monate

Rechtsbehelf

Eine Entscheidung können Sie mit einem Widerspruch an den Landkreis Harburg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anfechten.

Anträge / Formulare

Siehe Ausführungen zum Verfahrensablauf.

Was sollte ich noch wissen?

Unterhaltsvorschuss wird gestaffelt nach Alter in folgender Höhe gezahlt (Stand: 01.01.2024): 

  • für Kinder von 0-5 Jahren 230,00 € monatlich
  • für Kinder von 6-11 Jahren 301,00 € monatlich
  • für Kinder von 12-17 Jahren 395,00 € monatlich 

Von diesen Beträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, sowie Halbwaisenrente abgezogen. Eigenes Einkommen der Kinder (zum Beispiel Ausbildungseinkommen) wird ebenfalls anteilig berücksichtigt.

Bemerkungen

Begriffserklärungen:

Alleinerziehend = ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend

Nicht allein erziehend = verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebend oder nicht dauerhaft getrennt lebend

Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Harburg
Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche - Finanzielle LeistungenStandort anzeigen
Kreisverwaltung Gebäude H
Rathausstraße 31
21423 Winsen/Luhe
Telefon: 04171 693-0
Telefax: 04171 693-99882
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