Hinweis:
Es wird empfohlen, ein Konto im Serviceportal des Landkreises anzulegen. Hier können die Fahrkarten online beantragt und der Bearbeitungsstand live verfolgt werden. Hierbei ist lediglich Ihr Name und E-Mailadresse anzugeben.
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Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. Gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes haben sie die Schülerinnen und Schüler der
- 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
- 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für geistig Behinderte,
- ersten Klasse der Berufsfachschulen, soweit diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss- besucht wird
unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Voraussetzung ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet des Landkreises Harburg sowie ein Schulweg von mehr als
- 2 Kilometer bei Besuch der Schuljahrgänge 1-4
- 3 Kilometer bei Besuch der der Schuljahrgänge 5+6
- 4 Kilometer bei Besuch der Schuljahrgänge 7-10
- 5 Kilometer bei Besuch einer Klasse an der Berufsbildenden Schule
Der Schulweg ist der kürzeste zu Fuß zurückzulegende Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg und die Fahrtkosten zum Betriebspraktikum werden in der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Harburg geregelt.
Der Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten muss bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr beim Landkreis Harburg gestellt werden. Belege, wie z. B. gelöste Fahrausweise, sind beizufügen.
Die nötigen Formulare und Dokumente finden Sie rechts im Infobereich.