Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen
- zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
- zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
- zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
- zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.
Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).
In allen Bereichen, in denen oberirdische Gewässer in irgendeiner Art und Weise berührt sind, ist die Abteilung Umwelt zu beteiligen.
Hier ist zu prüfen, ob die geplante Maßnahme überhaupt zulässig ist und wenn ja, ob dann genehmigungsfrei oder -pflichtig.