In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.
Grundsätzliche Informationen hierzu finden Sie im Internetauftritt des Bundesministerium des Inneren und für Heimat unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html
Ein telefonisches Beratungsgespräch mit einer der nebenstehenden Ansprechpersonen ist in jedem Fall sinnvoll.
Information zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes:
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 19.01.2024 im Bundestag beschlossen worden.
Wesentliche Inhalte sind:
Verkürzung des erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalts von 8 auf 5 Jahren.
Die bisherige Staatsbürgerschaft muss nicht mehr aufgegeben werden.
Eine Einbürgerung bei Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung ist nur noch in selten Ausnahmefällen möglich.
Das Gesetz tritt am 27.06.2024 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel "Anreize schaffen für Integration" unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/einwanderungsland/staatsangehoerigkeitsrecht.html;jsessionid=81FE5F9B4F2AC4395A726C5C691E1BD4.live862
Inhaber einer Einbürgerungszusicherung werden dann von der Einbürgerungsbehörde informiert und können unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden. Auch die Personen, die sich bereits bei der Einbürgerungsbehörde erkundigt haben und dort Ihre Kontaktdaten hinterlegt haben, werden benachrichtigt.
Eingebürgerte Personen, die eine Auflage erhalten haben, Ihre bisherige Staatsbürgerschaft nachträglich aufzugeben, sind von der Verpflichtung befreit.